AGB

AGBs

ABG ́s im Dachdeckerhandwerk - Stand März Juni 2022

§ 1 Vertragsgrundlage 

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im
Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Siefinden keine
Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

§ 2 Angebot 

Preise/Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem
Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung
der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach Vertragsschlussbegonnen
werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der
Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung. Sollte
sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des
Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent
nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Einheitspreis entsprechend der
Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Der Nachweis der Kostensteigerung wird
bei Bedarf durch entsprechende Nachweise des beliefernden Großhandels geführt. Dies gilt
nicht für Materialien, deren Einbau innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss
erfolgt. Bei Beginn der Baumaßnahme geben wir die so geänderten Angebotspreise
bekannt. Verteuert sich die Maßnahme um mehr als 20 %, hat der Kunde ein kostenfreies
außerordentliches Kündigungsrecht. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung
Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach
Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen,
Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot
bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige
Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§ 3 Materialpreisänderungen

Unsere Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Material- und Einkaufspreisen. Sollten sich die Einkaufspreise für wesentliche Materialien zwischen Angebotsabgabe und Ausführung unvorhersehbar und erheblich verändern, behalten wir uns vor, den Angebotspreis entsprechend anzupassen, sofern zwischen Angebotserstellung und Ausführung mehr als 4 Monate liegen. Eine Preisanpassung erfolgt nur im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostenänderung und wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachvollziehbar dargelegt. Im Falle einer wesentlichen Preisänderung wird der Auftraggeber hierüber vor Ausführung informiert.

§ 4 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen
kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert
die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungenhandelt. Die
Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener
Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 5 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt
werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von
Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang
fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

§ 6 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist,
innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemeinanerkannten Regeln der
Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen,
die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder
durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen
sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf
vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.
Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle
elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im
Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:- 2 Jahre für Wartungs-,
Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanzbetreffen)- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang
und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten,
welche die Gebäudesubstanz betreffen§ 6 Aufrechnungsverbot. Der Auftraggeber kann die
Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen
Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch
Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der
erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk festverbunden, so
tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei
Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach
Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen
Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert
der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig
von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß
§650 g BGB durchzuführen und zu protokollieren.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag
erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmaß. Ist ein
Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung
durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.
Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte
Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei
Fassaden, oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen,
werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen
bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und
Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaß Regeln durch Vereinbarung der
einschlägigen ATVVOB/C-DIN 18 336 und 18 338 zugrunde legen.

§ 10 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund -
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren –
Information gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch
beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Werden auf Wunsch des Auftraggebers nachträglich Sicherheiten, Bürgschaften oder sonstige Sicherheitsleistungen gestellt, die nicht Bestandteil des ursprüglichen Vertrags waren, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen. 

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